BTM-TRESORE

Betäubungsmittel-Tresore

Nach § 15 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) hat jeder Teilnehmer am Betäubungsmittelverkehr die in seinem Besitz befindlichen Betäubungsmittel gesondert aufzubewahren und gegen unbefugte Entnahme zu sichern.

Nach den derzeitigen sicherungstechnischen Erkenntnissen ist eine ausreichende Sicherung gegen eine unbefugte Entnahme von Betäubungsmitteln grundsätzlich nur gewährleistet, wenn die dafür vorgesehenen Behältnisse oder Räumlichkeiten mindestens den in den neuen Richtlinien über Maßnahmen zur Sicherung von Betäubungsmittelvorräten (Stand 01.01.2007) genannten Anforderungen genügen.

Demnach muss jeder Betäubungsmittel-Tresor mindestens dem Widerstandgrad I oder höher nach EN 1143-1 entsprechen. BTM-Tresore mit einem Gewicht von weniger als 1.000 kg müssen darüber hinaus fest verankert werden. Sollen keine Tresore, sondern ganze Räume genutzt werden, gelten entsprechende Bestimmungen. Eventuell kann hier eine Wertraumtür in Betracht gezogen werden.

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